Jokertage

Auszug aus den Richtlinien für den Bezug von Jokertagen an der Volksschule der Stadt Zürich

Die Volksschulverordnung (§ 30) erlaubt, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben können.

Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz hat folgende Richtlinien für den Bezug von Jokertagen an der Volksschule der Stadt Zürich erlassen:

  1. Die Sorgeberechtigten teilen den Bezug von Jokertagen spätestens 14 Tage vor der geplanten Absenz der zuständigen Klassenlehrperson mit.
  2. Die Jokertage können nur pro Schuljahr bezogen werden, nicht bezogene Jokertage verfallen.
  3. Die Schülerinnen und Schüler sind gemäss Anweisungen der Lehrpersonen zur Nacharbeit (Nachholung des verpassten Unterrichtsstoffes) verpflichtet.
  4. Die Verantwortung für die Kontrolle von Jokertagen liegt bei den Schulleitungen.
    Die Schulleitungen erfassen den Bezug der Jokertage mit geeigneten Mitteln und erteilen in besonderen Fällen Auskünfte an andere Schulleitungen.
  5. Die Schulleitung kann anordnen, dass bei besonderen Schulanlässen wie insbesondere Besuchstagen, Sporttagen, Exkursionen, Schulreisen, Klassenlager, Projektwochen und bei Prüfungen/Test keine Jokertage bezogen werden können.

Hinweis:         
Die Sorgeberechtigten sind für die Abmeldung im Hort selbst verantwortlich. Elternbeiträge können nicht zurückerstatten werden.

Formular für die Jokertage

Jokertage_.pdf

Sie können das Formular downloaden und ausgefüllt an die Schulleitung schicken.

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